schutz andererseits. Das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts spricht für die Möglichkeit des Widerrufs einer fehlerhaften Verfügung; die Rechtssicherheit und der Vertrauensschutz, die beide auch den Interessen der Betroffenen dienen, sprechen gegen einen Widerruf (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 997 f.; vgl. auch Botschaft vom 15. Dezember 1986 zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen, BBl 1987 Band I S. 414 f.). Im Rahmen dieses Spannungsfeldes und unter Berücksichtigung der Charakteristika der Direktzahlungen sieht die Direkt- zahlungs-Kürzungsrichtlinie bei falschen Angaben eine Rückforderung von "maximal drei Jahren" vor.