7.3. Die Vorinstanz fordert entgegen den Vorgaben der Kürzungsrichtlinie die Direktzahlungen nicht nur der letzten maximal drei, sondern der letzten acht Jahre zurück. Sie stützt sich in diesem Punkt auf das Landwirtschafts- und das Subventionsgesetz, wonach eine Rückforderung während zehn Jahren möglich sei. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, "dass in den mit Beschluss der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 12. Sept. 2008 geänderten Richtlinien, die mit Änderung der Direktzahlungsverordnung vom 12. Nov. 2008 Verbindlichkeit erlangt (Art. 70 DZV), auf diese Begrenzung der Rückforderung mit Verweis auf das Subventionsgesetz verzichtet wird". 7.4.