Das Landwirtschaftsgesetz sowie die Direktzahlungsverordnung enthalten keine Aussage dazu, nach welchen Gesichtspunkten bei falschen Angaben die Beiträge zu kürzen oder allenfalls zu verweigern sind. Die von der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz am 27. Januar 2005 verabschiedete "Richtlinie zur Kürzung der Direktzahlungen" (Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie) sieht vor, dass eine Kürzung der Direktzahlungen auf die tatsächlichen Verhältnisse erfolgt (A. Ziffer 1 Abs. 1 lit. a). Zudem können zu viel ausgerichtete Direktzahlungen von maximal drei Jahren zurückgefordert werden (A. Ziffer 1 Abs. 3). 7.3.