6. (…) 7. 7.1. Aufgrund der obigen Ausführungen (Erw. II/2 - 5) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der jährlichen Flächendeklaration falsche Angaben gemacht hat. Er hätte die betroffenen Streueflächen nicht für Direktzahlungen anmelden dürfen. 7.2. Das Landwirtschaftsgesetz sowie die Direktzahlungsverordnung enthalten keine Aussage dazu, nach welchen Gesichtspunkten bei falschen Angaben die Beiträge zu kürzen oder allenfalls zu verweigern sind.