II/7.5 hiernach). 5.3. Somit ergibt sich, dass seitens des Beschwerdeführers keine selbständige Bewirtschaftung der umstrittenen Flächen erfolgte, und zwar weder gestützt auf eine entsprechende zivilrechtliche Nutzungsbefugnis (Regelfall) noch rein faktisch (Ausnahmefall). Dementsprechend besass er keinen Anspruch auf Direktzahlungen; vielmehr sind ihm diese zu Unrecht ausbezahlt worden.