II/4.2) verwiesen werden. Im Weiteren gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich rechtsmissbräuchlich handelte. Dies ergibt sich daraus, dass er bereits 1997 zur Rückerstattung von Doppelzahlungen verpflichtet werden musste und dennoch wider besseres Wissen ab 1998 wieder sowohl die Pflegebeiträge der Abteilung Landschaft und Gewässer als auch Direktzahlungen bzw. Öko-Beiträge geltend machte (vgl. ausführlich Erw. II/7.5 hiernach).