5.2. Unabhängig vom fehlenden zivilrechtlichen Nutzungsanspruch fällt in concreto ein Direktzahlungsanspruch bereits deshalb ausser Betracht, weil der Beschwerdeführer diese Flächen gar nicht selbständig bewirtschaftete bzw. weil sie ihm gar nicht ganzjährig zur Verfügung standen. Vielmehr war seine Tätigkeit auf die in der Regel einmal pro Jahr von der Abteilung Landschaft und Gewässer angeordneten (und entschädigten) Pflegemassnahmen (Mähen und Abführen) beschränkt. Es kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen (insbesondere Erw. II/4.2) verwiesen werden.