5. 5.1. Gemäss der Rechtsprechung der Landwirtschaftlichen Rekurskommission besteht selbst dann ein Anspruch auf Direktzahlungen, wenn der Betroffene eine Fläche ohne entsprechenden zivilrechtlichen Anspruch ganzjährig bewirtschaftet und kein Rechtsmissbrauch vorliegt (vgl. AGVE 2008, S.355, Erw. II/3). Dem zitierten Entscheid lag ein Fall zugrunde, in welchem die privatrechtlichen Verhältnisse unklar waren und die betroffene Beschwerdeführerin gutgläubig von einem Verfügungsrecht ausging. Der von der Vorinstanz mehrfach zitierte BGE 134 II 287 ff. betraf einen diesbezüglich gegenteiligen Sachverhalt.