X. und dem Beschwerdeführer bestand. Ein Beweis für die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers liegt jedenfalls nicht vor. Ergänzend gilt es festzuhalten, dass in Bezug auf die Gemeinde X. nicht das geringste Interesse an einer entsprechenden Vereinbarung erkennbar wäre. 5. 5.1. Gemäss der Rechtsprechung der Landwirtschaftlichen Rekurskommission besteht selbst dann ein Anspruch auf Direktzahlungen, wenn der Betroffene eine Fläche ohne entsprechenden zivilrechtlichen Anspruch ganzjährig bewirtschaftet und kein Rechtsmissbrauch vorliegt (vgl. AGVE 2008, S.355, Erw.