Es erübrigt sich, in diesem Zusammenhang weitere Zeugen anzuhören: Nachdem der Beschwerdeführer nicht einmal selber darzulegen vermag, wodurch sich seine angeblich "selbständige Bewirtschaftung" von der übrigen, durch die Abteilung Landschaft und Gewässer definierte landwirtschaftlichen Nutzung im "Ried" unterschied, kann diesbezüglich von Dritten erst recht keine relevante Aussage erwartet werden. (…) 4.3. Insgesamt lässt sich festhalten, dass spätestens ab der Übernahme der Pflegeverantwortung durch den Kanton und insbesondere während des vorliegend relevanten Zeitraums (1998 - 2006) kein in concreto zu beachtendes Vertragsverhältnis zwischen der Gemeinde