Folgerichtig lässt sich nach Massgabe des Risikos auch nicht auf unterschiedliche Nutzungsbefugnisse schliessen. Ebenso unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, er sei in einem Plan der Abteilung Landschaft und Gewässer als "Bewirtschafter" bezeichnet worden. Anlässlich der Verhandlung wurde glaubhaft dargelegt, dass der Begriff "Bewirtschafter" nicht streng im Sinne von Art. 2 LBV verwendet wurde. Dies erscheint umso naheliegender, als die Abteilung Landschaft und Gewässer, welche den Plan ausfüllte, selber gar nicht mit der Anwendung dieser Verordnung betraut ist. 2009 Direktzahlungen 339