364 Abs. 3 OR ausdrücklich, dass in Ermangelung anderweitiger Verabredung oder Übung der Unternehmer "für die zur Ausführung des Werkes nötigen Hilfsmittel, Werkzeuge und Gerätschaften auf seine Kosten zu sorgen" hat. Es ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer in keiner Art und Weise dargetan, inwiefern er im Vergleich zu den anderen Landwirten, welche (gestützt auf einen Auftrag oder Werkvertrag mit der Abteilung Landschaft und Gewässer) auf den gemeindeeigenen Flächen im "Ried" Pflegearbeiten ausführten, ein erhöhtes Risiko getragen hätte. Folgerichtig lässt sich nach Massgabe des Risikos auch nicht auf unterschiedliche Nutzungsbefugnisse schliessen.