Sowohl der Beauftragte beim Auftrag als auch der Unternehmer beim Werkvertrag tragen ein entsprechendes Risiko. Beim Auftrag gehören die Auslagen für Maschinen zu den Generalunkosten, welche der Beauftragte zu tragen hat und die über das Entgelt zu entschädigen sind (Rolf H. Weber in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, Art. 1 - 529 OR, 4. Auflage, Basel 2007, Art. 402 N 5); für den Werkvertrag regelt Art. 364 Abs. 3 OR ausdrücklich, dass in Ermangelung anderweitiger Verabredung oder Übung der Unternehmer "für die zur Ausführung des Werkes nötigen Hilfsmittel, Werkzeuge und Gerätschaften auf seine Kosten zu sorgen" hat.