sind umso weniger erkennbar, als gemäss § 4 HSD die Nutzung innerhalb der Reservatszone ohnehin stark eingeschränkt ist. 4.2.3. Der Beschwerdeführer lässt einwenden, er habe "stets das wirtschaftliche Risiko für die fraglichen Streueflächen und deren Bewirtschaftung" getragen, insbesondere "hinsichtlich der von ihm bei der Bewirtschaftung benutzten Maschinen und der bei der Bewirtschaftung verursachten Schäden an seinen Fahrzeugen". Diese Argumentation ist nicht stichhaltig, im Gegenteil: Sowohl der Beauftragte beim Auftrag als auch der Unternehmer beim Werkvertrag tragen ein entsprechendes Risiko.