Dies gilt gänzlich unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer die Pflege bereits vor 1986 oder erst später übernommen hatte bzw. ob die Flächen vom Beschwerdeführer oder von Dritten gepflegt wurden. Die vom Beschwerdeführer gemachte Differenzierung zwischen den von ihm "bewirtschafteten" und den (durch ihn oder durch Dritte) im Auftrag der Abteilung Landschaft und Gewässer gepflegten Flächen entbehrt dementsprechend jeglicher Grundlage. Bezeichnenderweise vermag er in keiner Art und Weise darzutun, worin die inhaltlichen Differenzen zwischen der angeblichen "Bewirtschaftung" und der blossen Pflege bestanden hätten.