Zur Festsetzung der Pflegebeiträge wurde Ende Jahr jeweils ausgemessen, wie gross die gemähte Fläche war. Ab 1986 galt somit für sämtliche gemeindeeigenen Flächen im "Ried" dasselbe Regime: Die Abteilung Landschaft und Gewässer definierte, wann welche Flächen gemäht werden mussten, und die betroffenen Landwirte wurden pro gemähte Flächeneinheit entschädigt. Dies gilt gänzlich unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer die Pflege bereits vor 1986 oder erst später übernommen hatte bzw. ob die Flächen vom Beschwerdeführer oder von Dritten gepflegt wurden.