Zeugen angerufenen ehemaligen Gemeindeammanns verzichtet werden. Dies gilt umso mehr, als er im vorliegend massgebenden Zeitraum (1998 - 2006) gar nicht mehr im Amt war. 4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer differenziert zwischen den Flächen, die er "selbständig bewirtschaftete", den Flächen, auf denen er "Mäharbeiten im Auftrag der Gemeinde X. und später im Auftrag der BVU" erledigte, und den "restlichen Flächen im Ried", die "im Auftragsverhältnis von verschiedenen Personen geschnitten" wurden. 4.2.2. Ab circa 1986 übernahm der Kanton die Verantwortung für die Pflege und den Unterhalt im "Ried".