4.1.2. Der Beschwerdeführer leitet aus dem behaupteten Vertragsverhältnis mit der Gemeinde X. Rechte ab. Folglich trägt er die materielle Beweislast für das Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung; kann sie nicht nachgewiesen werden, ist zu seinen Ungunsten vom Fehlen einer vertraglichen Abrede auszugehen (vgl. Art. 8 ZGB; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1623 mit Hinweisen). 4.1.3. Es ist unbestritten, dass keinerlei schriftliche Beweismittel existieren, welche das behauptete Vertragsverhältnis zwischen der Gemeinde X. und dem Beschwerdeführer belegen würden.