4. 4.1. 4.1.1. Die betroffenen Grundstücke stehen im Eigentum der Gemeinde X. Der Beschwerdeführer lässt ausführen, die Parzellen seien ursprünglich verpachtet worden. Da sich aber keine zahlenden Pächter mehr hätten finden lassen, sei ihm 1982 angeboten worden, "die Streueflächen unentgeltlich zu nutzen." Seither würden die Grundstücke durch ihn bewirtschaftet. Es liege eine mündliche Vereinbarung vor, welche als Gebrauchsleihe im Sinne von Art. 305 ff. OR zu qualifizieren sei. 4.1.2. Der Beschwerdeführer leitet aus dem behaupteten Vertragsverhältnis mit der Gemeinde X. Rechte ab.