Es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden (Art. 47 Abs. 1 DZV), die Flächen dürfen nicht vor dem 1. September geschnitten werden (Art. 47 Abs. 2 DZV) und für die Flächen, für die eine schriftliche Nutzungs- oder Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle für Naturschutz besteht, gelten die darin festgelegten Nutzungszeitpunkte (Art. 47 Abs. 3 DZV). Im Vergleich zu den zitierten Bestimmungen enthält § 4 HSD keine nennenswerte zusätzliche Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung; Art. 16 Abs. 1 lit. a - c DZV sind nicht erfüllt.