21 LBV). Nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche gelten unter anderem Flächen, deren Hauptzweckbestimmung nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist (Art. 16 Abs. 1 lit. a LBV), das heisst wenn diese stark eingeschränkt ist (Art. 16 Abs. 2 lit. a LBV), der wirtschaftliche Ertrag aus der landwirtschaftlichen Nutzung kleiner ist als jener aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung (Art. 16 Abs. 2 lit. b LBV) oder der Pflegecharakter überwiegt (Art. 16 Abs. 2 lit. c LBV). 3.3. Damit für Streueflächen Direktzahlungen ausbezahlt werden, sind besondere Vorschriften und Auflagen zu erfüllen: Es dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden (Art.