schaftsschutz vom 26. Februar 1985 Beiträge ausgerichtet werden." 3.2. Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. c LBV gehört zur landwirtschaftlichen Nutzfläche unter anderem die Streuefläche. Ausgenommen von dieser Regelung sind gemäss Art. 14 Abs. 2 LBV Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen oder zu Sömmerungsoder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören; beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Als Streueflächen werden extensiv genutzte Flächen an Nass- und Feuchtstandorten bezeichnet, die alle ein bis drei Jahre geschnitten werden und deren Ertrag nur ausnahmsweise als Futter auf dem Betrieb verwendet wird (Art. 21 LBV).