Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Kanton Aargau hat und einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt. Hingegen ist abzuklären, ob die umstrittenen Grundstücke eine "für den Pflanzenbau genutzte Fläche" darstellen (vgl. Erw. II/3) und gegebenenfalls ob sie dem Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum ganzjährig zur Verfügung standen (Erw. II/4 und 5). 3. 3.1. § 4 HSD lautet wie folgt: "Reservatszone 1 Die Reservatszone dient der Erhaltung und Förderung der einheimischen Pflanzen und Tiere, vor allem der gefährdeten Arten. 2 Jeder Eingriff ist untersagt.