{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2009-10-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_5-BE-2009-1_2009-10-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3233", "Checksum": "ccd04d81a07f1091b151d2e0eee65025"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["5-BE.2009.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 28.10.2009 5-BE.2009.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. 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II/5).\n- Da der Beschwerdeführer die Vorinstanz absichtlich dazu veranlasste, die unrechtmässigen Direktzahlungen auszurichten, können entgegen der sogenannten Kürzungs-Richtlinie die Zahlungen von mehr als drei Jahren zurückgefordert werden (Erw. II/7).\n- Eine Verjährung gemäss SuG ist nicht eingetreten (Erw. II/8)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:14:21", "Checksum": "f94288b3fbe00114f078b414b4fee2fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 28.10.2009 5-BE.2009.1\nRegeste:\nVoraussetzungen für die Ausrichtung von Direktzahlungen\n- Trotz der Zuweisung zur Reservatszone gemäss HSD liegt eine \"für den Pflanzenbau genutzte Fläche\" im Sinne von Art. 14 LBV vor (Erw. II/3).\n- Es fehlt ein Nachweis dafür, dass im massgebenden Zeitraum ein zu beachtendes Vertragsverhältnis zwischen der Gemeinde X. und dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Nutzung der betroffenen Flächen bestanden hat. Insbesondere ist kein Unterschied in der Bewirtschaftung erkennbar im Vergleich zu anderen gemeindeeigenen Flächen, die im Auftrag des BVU gemäht wurden (Erw. II/4).\n- Die Voraussetzungen, um ausnahmsweise trotz fehlendem zivilrechtlichem Nutzungsanspruch einen Anspruch auf Direktzahlungen zu bejahen, sind vorliegend nicht erfüllt (Erw. II/5).\n- Da der Beschwerdeführer die Vorinstanz absichtlich dazu veranlasste, die unrechtmässigen Direktzahlungen auszurichten, können entgegen der sogenannten Kürzungs-Richtlinie die Zahlungen von mehr als drei Jahren zurückgefordert werden (Erw. II/7).\n- Eine Verjährung gemäss SuG ist nicht eingetreten (Erw. II/8).\n\n2009 Direktzahlungen 333\n\nI. Direktzahlungen\n\n74 Voraussetzungen für die Ausrichtung von Direktzahlungen\n- Trotz der Zuweisung zur Reservatszone gemäss HSD liegt eine \"für\nden Pflanzenbau genutzte Fläche\" im Sinne von Art. 14 LBV vor\n(Erw. II/3).\n- Es fehlt ein Nachweis dafür, dass im massgebenden Zeitraum ein zu\nbeachtendes Vertragsverhältnis zwischen der Gemeinde X. und dem\nBeschwerdeführer hinsichtlich der Nutzung der betroffenen Flächen\nbestanden hat. Insbesondere ist kein Unterschied in der Bewirtschaftung erkennbar im Vergleich zu anderen gemeindeeigenen Flächen,\ndie im Auftrag des BVU gemäht wurden (Erw. II/4).\n- Die Voraussetzungen, um ausnahmsweise trotz fehlendem zivilrechtlichem Nutzungsanspruch einen Anspruch auf Direktzahlungen zu\nbejahen, sind vorliegend nicht erfüllt (Erw. II/5).\n- Da der Beschwerdeführer die Vorinstanz absichtlich dazu veranlasste, die unrechtmässigen Direktzahlungen auszurichten, können\nentgegen der sogenannten Kürzungs-Richtlinie die Zahlungen von\nmehr als drei Jahren zurückgefordert werden (Erw. II/7).\n- Eine Verjährung gemäss SuG ist nicht eingetreten (Erw. II/8).\n\nAus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom\n28. Oktober 2009 in Sachen S. gegen Departement Finanzen und Ressourcen,\nAbteilung Landwirtschaft (5-BE.2009.1).\n\nEine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde ist zur Zeit noch\nbeim Bundesgericht hängig.\n334 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2009\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n2.\nDirektzahlungen erhalten Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die einen Betrieb führen und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in\nder Schweiz haben (Art. 2 Abs. 1 DZV). Zu Direktzahlungen\nberechtigt grundsätzlich die landwirtschaftliche Nutzfläche (Art. 4\nAbs. 1 DZV). Gemäss Art. 14 LBV gilt als landwirtschaftliche Nutzfläche die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte\nFläche ohne die Sömmerungsfläche, die dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung steht.\nUnbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im\nKanton Aargau hat und einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt. Hingegen ist abzuklären, ob die umstrittenen Grundstücke\neine \"für den Pflanzenbau genutzte Fläche\" darstellen (vgl. Erw. II/3)\nund gegebenenfalls ob sie dem Beschwerdeführer im massgebenden\nZeitraum ganzjährig zur Verfügung standen (Erw. II/4 und 5).\n3.\n3.1.\n§ 4 HSD lautet wie folgt:\n\"Reservatszone\n1\nDie Reservatszone dient der Erhaltung und Förderung der einheimischen Pflanzen und Tiere, vor allem der gefährdeten Arten.\n2\nJeder Eingriff ist untersagt. Ausgenommen sind Pflegemassnahmen nach Absatz 3, die Benützung der markierten Fusswege und\ndie Ausübung der ehehaften Freianglerrechte in den Gemeinden\nBoniswil und Seengen.\n3\nDas Baudepartement sorgt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und interessierten Organisationen für die erforderlichen Pflegemassnahmen und für die Markierung der Fusswege. Für die\nBewirtschaftung der Streueflächen in den Reservatszonen können\nnach den Vorschriften des Dekrets über den Natur- und Land-\n2009 Direktzahlungen 335\n\n"}