ten. 3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Auslegungsmethode ein zivilrechtliches Verhältnis des Bewirtschafters zur Nutzfläche verlangt. Demgegenüber würde dieses Erfordernis gegen Sinn und Zweck der Direktzahlungen verstossen. Eine entsprechende Auslegung von Art. 14 LBV ist demzufolge nicht zulässig. (…). 3.8. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin während des Beitragsjahres 2006 die Parzelle R., B., Wintergerste 200 Aren und R., B., extensiv genutzte Wiese, 185 Aren, tatsächlich genutzt hat.