Ausnahmen, Einschränkungen oder Bedingungen, welche weder in der Verfassung noch im Gesetz oder in der Verordnung klar zum Ausdruck kommen, sind deshalb nur restriktiv zuzulassen. Der Zweck der Direktzahlungen - angemessenes Entgelt für erbrachte Leistungen zugunsten der Multifunktionalität der Landwirtschaft - kann offensichtlich unabhängig von einer zivilrechtlichen Beziehung des Bewirtschafters zur Parzelle erfüllt werden. Dies spricht dafür, dass die gemeinwirtschaftliche Leistung des Bewirtschafters unabhängig davon zu entschädigen ist, welche rechtlichen oder tatsächlichen Nutzungsbefugnisse ihm an der bewirtschafteten Parzelle zustehen.