Dabei beziehen sich die Direktzahlungen direkt auf die erbrachten Leistungen (Botschaft zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002], S. 302). 3.6.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Verfassung Direktzahlungen generell "für die erbrachten Leistungen" in Aussicht stellt. Ausnahmen, Einschränkungen oder Bedingungen, welche weder in der Verfassung noch im Gesetz oder in der Verordnung klar zum Ausdruck kommen, sind deshalb nur restriktiv zuzulassen.