126 und Rz. 139) 3.5. Aus der übrigen landwirtschaftlichen Gesetzgebung ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine restriktive Auslegung von Art. 14 Abs. 1 LBV. Vor allem hilft der Vergleich mit dem landwirtschaftlichen Pachtrecht (vgl. den Verweis in Art. 2 Abs. 1 der Weisungen) nicht weiter: Zutreffend ist, dass der Bund mit Art. 1 Abs. 2 LPG ein Umgehungsgeschäft dem Pachtrecht unterstellt. Relevant ist jedoch, dass die Parteien in diesen Fällen tatsächlich den Willen hatten, die Nutzung der Pachtsache zu regeln. Folglich muss ein übereinstimmender Wille zwischen den Parteien über die Nutzung der Sache vorliegen.