123 ff.). Das Gericht berücksichtigt sie allerdings bei seiner Entscheidung, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der Bestimmung zulässt, weil es nicht ohne Not von einer einheitlichen Praxis der Verwaltungsbehörden abweichen will (Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., Rz. 128). Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob die in den Weisungen enthaltene Einschränkung, wonach ein Nutzungsrecht gegenüber dem bewirtschafteten Boden bestehen muss, durch die landwirtschaftliche Gesetzgebung, insbesondere durch die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, gedeckt ist. (3.3.: Allgemeine Erwägungen betreffend Auslegungsmethoden.) 3.4. Dem Wortlaut von Art.