Die Hauptfunktion der Verwaltungsverordnung besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen. Sie sind nach herrschender Ansicht keine Rechtsquellen des Verwaltungsrechts und richten sich nicht unmittelbar an den Privaten, das heisst sie schaffen keine Rechte und Pflichten für den Privaten (BGE 120 Ia 321, Erw. 3/a; VPB 61.40, Erw. 7.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 123 ff.).