Das Landwirtschaftsgesetz, die Direktzahlungsverordnung und die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung äusseren sich nicht direkt über die notwendigen zivilrechtlichen Beziehungen des Bewirtschafters zum Grundstück. Insbesondere enthalten sie keine Regelung darüber, ob eine faktische Bewirtschaftung als Anspruchsgrundlage für die Direktzahlungen ausreicht. Einzig die vom Bundesamt für Landwirtschaft erlassenen Weisungen und Erläuterungen zur Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 31. Januar 2007 (im Folgenden: Weisungen) verlangen explizit ein zivilrechtliches Verhältnis des Bewirtschafters zum Boden.