schwerdeführerin kamen Rechte (und Pflichten) aus dem Vertrag einzig gegenüber ihrem Vertragspartner, H., zu. 1.4. Zusammenfassend ist der Abteilung Landwirtschaft zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2006 grundsätzlich über keinen Rechtstitel zur Nutzung des Grundstückes verfügt. 2. 2.1. Der Bund richtet Bewirtschaftern von bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen und Ökobeiträge aus (Art. 70 Abs. 1 LwG-CH). Direktzahlungen erhalten Bewirtschafter, die einen Betrieb führen und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben (Art. 2 Abs. 1 DZV).