Die S. AG brachte im Kündigungsschreiben einzig zum Ausdruck, dass die Möglichkeit bestehe, "wieder" einen neuen Pachtvertrag abzuschliessen. Aus der eindeutigen Formulierung des Kündigungsschreibens geht indessen klar hervor, dass sie den ursprünglichen Vertrag auflösen wollte. Zudem ist nicht erkennbar, inwiefern die ordentliche Kündigung mangelhaft gewesen sein soll. Die Kündigungsfrist und der -termin sind eingehalten worden (Art. 16 Abs. 2 LPG; Benno Studer/Eduard Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985, Vorabdruck 2007 der 2. Auflage, Brugg 2007, Art. 16 Abs. 3 LPG N 389).