Ein stillschweigender Vertragsabschluss ist nur möglich, wenn das Erklärungsverhalten eindeutig ist, wenn also klar daraus hervorgeht, dass die betreffende Person mit dem Schweigen einen bestimmten Geschäftswillen kundgeben will; ein rein passives Verhalten genügt dazu regelmässig nicht (vgl. Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid/Heinz Rey, OR Allgemeiner Teil, Band I, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 190a). Die S. AG brachte im Kündigungsschreiben einzig zum Ausdruck, dass die Möglichkeit bestehe, "wieder" einen neuen Pachtvertrag abzuschliessen.