{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2008-04-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_5-BE-2007-6_2008-04-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3339", "Checksum": "3da0d36769a22b6286dc5057a92716fb"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["5-BE.2007.6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 25.04.2008 5-BE.2007.6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. 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II/1, 2, 3).\n\n2008 Direktzahlungen 355\n\nI. Direktzahlungen\n\n72 Tatsächliche Bewirtschaftung ohne zivilrechtliche Nutzungsbefugnisse.\n- Die faktische Bewirtschaftung eines Grundstückes genügt, damit es\nder landwirtschaftlichen Nutzfläche eines Bewirtschafters zugerechnet werden kann; einer zivilrechtlichen Nutzungsbefugnis bedarf es\nnicht. Ausgenommen sind Fälle des Rechtsmissbrauchs (Erw. II/1, 2,\n3).\n\nAus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom\n25. April 2008 in Sachen Kollektivgesellschaft W. gegen Departement Finanzen und Ressourcen, Abteilung Landwirtschaft (5-BE.2007.6).\n\nAus den Erwägungen\n\nII/1.\n1.1. Durch den landwirtschaftlichen Pachtvertrag verpflichtet\nsich der Verpächter, dem Pächter ein Gewerbe oder ein Grundstück\nzur landwirtschaftlichen Nutzung zu überlassen, und der Pächter,\ndafür einen Zins zu bezahlen (Art. 4 LPG).\nDie Unterverpachtung setzt den Bestand eines Hauptvertrags\nvoraus (hier eines Pachtvertrags) und unterscheidet sich von diesem\ndadurch, dass der Empfänger der hauptvertraglichen Hauptleistung\n(hier der Pächter) zugleich Erbringer gleicher bzw. ähnlicher Leistungen im Untervertrag ist (als Unterverpächter), die er von seinem\nHauptvertragspartner (hier der Verpächter) beanspruchen kann, jedoch gegenüber einem aus der Sicht des Hauptvertrags Dritten (Unterpächter). Der Gegenstand der Leistung, die der Unterverpächter\nim Untervertrag verspricht, wird dabei durch das begrenzt, was er im\nHauptvertrag selbst vom Verpächter beanspruchen kann (Peter\nGauch/Jörg Schmid [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Band 5: Obligationenrecht, Teilband 2b: Die Pacht,\n356 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2008\n\nArt. 275-304, 3. Auflage, Zürich 2000, Art. 291 N. 9). Folglich ist\nder Anspruch des Unterpächters auf Realerfüllung des Unterpachtvertrages durch die Vertragsdauer des Hauptpachtverhältnisses limitiert.\n1.2. H. verpachtete das Grundstück an die Beschwerdeführerin.\nEr war jedoch weder Eigentümer noch dinglich berechtigter Nutzniesser des Pachtobjektes. Er hatte lediglich mit der Eigentümerin\n(S. AG) einen Pachtvertrag abgeschlossen. Deshalb liegt ein Unterpachtverhältnis vor. Aufgrund der Beschränkung des Unterpachtverhältnisses auf die Dauer des Hauptpachtverhältnisses endete durch\ndie gegenüber H. ausgesprochene Kündigung vom 22. März 2005 am\n31. März 2006 auch die Unterpacht.\n1.3. Das Vorliegen eines stillschweigend erneuerten Vertrages\nfällt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ausser Betracht.\nEin stillschweigender Vertragsabschluss ist nur möglich, wenn das\nErklärungsverhalten eindeutig ist, wenn also klar daraus hervorgeht,\ndass die betreffende Person mit dem Schweigen einen bestimmten\nGeschäftswillen kundgeben will; ein rein passives Verhalten genügt\ndazu regelmässig nicht (vgl. Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg\nSchmid/Heinz Rey, OR Allgemeiner Teil, Band I, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 190a).\nDie S. AG brachte im Kündigungsschreiben einzig zum Ausdruck, dass die Möglichkeit bestehe, \"wieder\" einen neuen Pachtvertrag abzuschliessen. Aus der eindeutigen Formulierung des Kündigungsschreibens geht indessen klar hervor, dass sie den ursprünglichen Vertrag auflösen wollte.\nZudem ist nicht erkennbar, inwiefern die ordentliche Kündigung mangelhaft gewesen sein soll. Die Kündigungsfrist und der\n-termin sind eingehalten worden (Art. 16 Abs. 2 LPG; Benno Studer/Eduard Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Kommentar\nzum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985, Vorabdruck 2007 der 2. Auflage, Brugg 2007, Art. 16\nAbs. 3 LPG N 389). Im Weiteren bestand kein Pachtverhältnis zwischen der Grundeigentümerin und der Beschwerdeführerin. Deshalb\nkann die Beschwerdeführerin keine unmittelbaren Rechte gegenüber\nder Grundeigentümerin ableiten bzw. geltend machen. Der Be-\n2008 Direktzahlungen 357\n\n"}