6.2.1. Das Enteignungsverfahren hat zum Ziel, dem Gemeinwesen die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Güter unter angemessenen Bedingungen zu verschaffen. Das Enteignungsrecht kann nur für im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, unter Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips und unter voller Entschädigung des Betroffenen ausgeübt werden. Umgekehrt darf dieser sich nicht mit jedem Mittel und unter beliebigem Kostenaufwand der Enteignung widersetzen.