Rechts Geltung hat (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 581 ff.), nicht rechtfertigen; ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff würde durch das Vorgehen der Vorinstanz nicht gewahrt. Schätzungskommission nach Baugesetz 2008 Enteignungsrecht 373 I. Enteignungsrecht