Von der Teilunmöglichkeit ist eine Fläche von 40 Aren betroffen; die bewirtschaftete Gesamtfläche des Beschwerdeführers im Nitratgebiet beträgt 15.05 Hektaren. Demnach ist rund ein Vierzigstel der Fläche von der Teilunmöglichkeit betroffen. Die Beiträge sind daher grundsätzlich um einen Vierzigstel zu reduzieren. 5.5. Auch aus anderen Gründen erscheint es sachgerecht, dass sich die vertraglichen Auswirkungen des Umbruchs der Naturwiese auf die Parzelle "S." beschränken und im Übrigen die gegenseitigen Leistungspflichten erhalten bleiben. Dem öffentlichen Interesse des Natur- und Umweltschutzes wird auch durch eine teilweise Erfüllung der Verträge gedient (vgl. Erw.