Vielmehr werden die Vertragspartner des Beschwerdeführers von ihrer Gegenleistungspflicht nur hinsichtlich des anteilsmässigen Beitrages für die Parzelle "S." befreit. 5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Unmöglichkeit der Leistungserfüllung allein auf die Parzelle "S." bezieht. Folglich ist der Gemeindeverband B. bzw. der Kanton Aargau nicht berechtigt, die Beiträge vollständig zu verweigern. Vielmehr müssen grundsätzlich die gesamten Beiträge mit Ausnahme des Anteils für die Fläche "S." ausgerichtet werden. Hinsichtlich der anteilmässigen Berechnung der Beiträge ergibt sich Folgendes: Von der Teilunmöglichkeit ist eine Fläche von 40 Aren betroffen;