Dies muss umso mehr gelten, als der Umbruch auf der Parzelle "S." auf das Ziel der Nitratgehaltsreduktion "keinen grossen Einfluss" hat. Eine vollständige Streichung der Projektbeiträge erscheint somit auch aufgrund des Flächenverhältnisses zwischen der Parzelle "S." und der gesamten Projektfläche unverhältnismässig. Insgesamt ist es somit nicht vertretbar, dass die Abgeltungspflicht vollständig entfallen soll. Vielmehr werden die Vertragspartner des Beschwerdeführers von ihrer Gegenleistungspflicht nur hinsichtlich des anteilsmässigen Beitrages für die Parzelle "S." befreit.