Fläche von 40 Aren in offene Ackerfläche überführt worden ist. Angesichts der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Gesamtfläche im Nitratgebiet von 15.05 Hektaren ergibt sich aus dem "Ziel und Zweck" des Trinkwasservertrags durchaus ein Interesse an der Restleistung. Durch die annähernd vollständige Einhaltung der vertraglichen Auflagen werden sicherlich günstigere Voraussetzungen zur Nitratgehaltreduktion geschaffen. Dies muss umso mehr gelten, als der Umbruch auf der Parzelle "S." auf das Ziel der Nitratgehaltsreduktion "keinen grossen Einfluss" hat.