O., N 64.31). Aufgrund der Vertragsfreiheit kann der Inhalt des Vertrages innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgesetzt werden (Art. 19 Abs. 1 OR; vgl. auch Schwenzer, a.a.O., N 32.41). Deshalb ist zur Beantwortung der obenstehenden Frage bzw. hinsichtlich des Interesses der Vorinstanz zunächst auf die vertragliche Regelung der Parteien zurückzugreifen. 5.3.3. Die Verträge "Verlängerte Nutzungsdauer von Kunstwiesen" sehen selber die Möglichkeit einer blossen Kürzung der Beiträge vor. Nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips erscheint daher eine vollständige Verweigerung der Abgeltungen als Ausnahme. Dagegen muss der Trinkwasservertrag auf den Flächen