4). 5.3.2. Ist bei einer teilbaren Leistung nur ein Teil der Leistung unmöglich, so stellt sich die Frage, ob der Gläubiger die noch mögliche Restleistung gegen Bezahlung einer verminderten Vergütung annehmen muss, weil Leistungs- und Gegenleistungspflicht nur teilweise entfallen. Vertretbar ist aber auch, dass der Gläubiger die Restleistung unter vollständiger Befreiung von der eigenen Leistungspflicht ausschlagen darf. Massgebend in dieser Frage ist entsprechend Art. 20 Abs. 2 OR, ob der Gläubiger an der Annahme der Restleistung ein Interesse hat oder nicht (Schwenzer, a.a.O., N 64.31).