5.3. 5.3.1. Die vertragliche Leistung besteht bei allen Verträgen darin, dass auf der Fläche innerhalb des Nitratgebietes "kein Umbruch von Naturwiesen und Überführung in Ackerbau" erfolgen darf bzw. die Parzellen mit Dauerwiesen gemäss Flächendeklaration "nicht in offene Ackerfläche überführt werden dürfen und darauf keine Bodenbearbeitung vorgenommen werden darf". Durch das Handeln des Verpächters kann die Vertragsleistung durch den Beschwerdeführer nicht mehr erbracht werden; somit ist eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung zumindest hinsichtlich der Parzelle "S." eingetreten (vgl. Erw. 4).