Nichts anderes kann den Ausführungen der Vorinstanz entnommen werden, wonach der Beschwerdeführer als "offiziell anerkannter Bewirtschafter für den Vorgang und dessen Auswirkungen" verantwortlich zeichnen muss. Sinngemäss rechnet die Vorinstanz – fälschlicherweise - das Handeln des Verpächters dem Beschwerdeführer zu (vgl. dazu Erw. 4.3). Folglich setzt auch die Vorinstanz für die Anwendung von Ziffer 2.7 der Verträge ein persönliches Verschulden voraus. 5.2.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die durch die Parteien getroffene Lösung auch keine Konventionalstrafe darstellt. Eine solche setzt gemäss Art.