Die getroffene Lösung lässt sich somit nicht als eigenständige Regelung der Folgen der Unmöglichkeit auffassen. Vielmehr muss der Fall der Unmöglichkeit anhand der allgemeinen zivilrechtlichen Konzeption gelöst werden. Dies gilt umso mehr, als es nicht sachgerecht erscheint, dem Beschwerdeführer das Risiko der unverschuldeten Unmöglichkeit zur Gänze aufzuerlegen. Nichts anderes kann den Ausführungen der Vorinstanz entnommen werden, wonach der Beschwerdeführer als "offiziell anerkannter Bewirtschafter für den Vorgang und dessen Auswirkungen" verantwortlich zeichnen muss.