In genereller Weise wird einzig festgehalten, dass der Betrieb die Voraussetzungen erfüllen muss bzw. die Abgeltungen bei Zuwiderhandlung gekürzt oder verweigert werden können. Ob davon neben der verschuldeten auch die unverschuldete Leistungsstörung erfasst ist, lässt sich jedoch weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zusammenhang mit den weiteren vertraglichen Regelungen bestimmen. Folglich ergibt sich aus den Verträgen kein Anlass, aufgrund dessen vom dispositiven (Zivil-)Recht abgewichen werden müsste. Die getroffene Lösung lässt sich somit nicht als eigenständige Regelung der Folgen der Unmöglichkeit auffassen.