nige Vertragspartner, der dieses verdrängen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss (unpubliziertes Urteil des Bundesgerichts vom 20. April 2007, 5C.21/2007 mit weiteren Hinweisen). 5.2.3. Der Wortlaut von Ziffer 2.7 des Trinkwasservertrages sowie von Ziffer 2.7 der Verträge betreffend "Verlängerte Nutzungsdauer von Kunstwiesen" äussert sich nicht ausdrücklich zu den rechtlichen Auswirkungen der Unmöglichkeit. In genereller Weise wird einzig festgehalten, dass der Betrieb die Voraussetzungen erfüllen muss bzw. die Abgeltungen bei Zuwiderhandlung gekürzt oder verweigert werden können.