Die drei Verträge stellen offensichtlich von der Vorinstanz vorformulierte, standardisierte Verträge dar. Die vorgedruckten Formulare wurden lediglich mit den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers (Betriebsnummer, Name und Adresse) sowie mit den konkreten Flächenmassen ergänzt. Vorformulierte Vertragsbestimmungen sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell verfasste Vertragsklauseln auszulegen. So erfolgt denn auch die Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens nach dem Vertrauensgrundsatz. Dabei hat das Gericht vom Wortlaut auszugehen und zu berücksichtigen, was sachgerecht erscheint.