Danach werden keine Abgeltungen ausgerichtet, wenn der Trinkwasservertrag oder auch nur Teile davon nicht erfüllt worden sind. Fraglich ist nun, ob diese Klauseln auch im Falle einer unverschuldeten Unmöglichkeit anwendbar sind (wodurch sich eine Abweichung von den dargestellten dispositiven Bestimmungen des Obligationenrechts ergäbe) bzw. ob eine Kürzung oder Verweigerung der Abgeltungen unabhängig vom Verschulden des Beschwerdeführers vorgenommen werden kann. 5.2.2. Die drei Verträge stellen offensichtlich von der Vorinstanz vorformulierte, standardisierte Verträge dar.